DER BETRIEB
Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

Kommentiert von RiBFH Dr. Markus Märtens

BFH, Beschluss vom 14.10.2015 – I R 20/15

Inhaltsübersicht

  • I. Problemstellung
  • II. Sachverhalt
  • III. Entscheidung
  • IV. Auswirkungen für die Praxis

Der BFH hat das BVerfG angerufen, um die Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke klären zu lassen. Er hält die Regelungen des § 4h EStG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8a KStG (Fassungen der Streitjahre 2008 und 2009) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig.

I. Problemstellung

Die Zinsschranke, die ab dem Vz. 2008 die frühere, rein körperschaftsteuerliche Begrenzung der Gesellschafterfremdfinanzierung des § 8a KStG a.F. abgelöst hat, ist hauptsächlich konstruiert worden, um zwecks Sicherung inländischen Steuersubstrats als missbräuchlich angesehene internationale Finanzierungskonstrukte zu neutralisieren. Sie wurde jedoch zur Vermeidung unionsrechtlicher Komplikationen so konzipiert, dass sie auch reine Inlandskonstellationen erfasst. Ihre Rechtsgrundlagen ergeben sich